Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Kunden und dem Parkplatzbetreiber (Verein zur Förderung der Rieder Pfadfinder) – im Folgenden wird nur die Bezeichnung Parkplatzbetreiber verwendet – gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.
Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden sind ungültig, es sei denn, diese werden vom Parkplatzbetreiber ausdrücklich schriftlich anerkannt.
Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.
Bestellungen werden ausschließlich über das Webformular unter https://parkplatz.rieder-pfadfinder.at Per Post, E-Mail oder telefonisch eingebrachte Bestellungen werden nicht berücksichtigt. Der Parkplatzbetreiber behält sich vor, Bestellungen des Kunden, ohne Angabe von Gründen, abzulehnen. Der Kunde stimmt der elektronischen Kommunikation, zum Beispiel zum Versand von Rechnungen, Lieferscheinen, Parkkarten, etc. zu. Sollte der Kunde eine Papierrechnung wünsche, senden wir diese gerne gegen einen Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 25% der Parkplatzgebühr für einen befestigten Parkplatz zu.
Der Kunde erwirbt das Recht der Benützung eines Stellplatzes mit den maximalen Abmessungen von 2,5 x 5 Metern. Er darf während der ausgewiesenen Öffnungszeiten ein- und ausfahren und sein Fahrzeug an einem zugewiesenen Stellplatz abstellen. Die mit jeder einzelnen Benutzung des Parkplatzes verbundene Ein- und Ausfahrt hat mit dem selben Berechtigungsmedium zu erfolgen. Die Leistung des Parkplatzbetreibers besteht ausschließlich in der Zurverfügungstellung eines solchen Stellplatzes in brauchbarem Zustand. Den Parkplatzbetreiber trifft keinerlei Verpflichtung zur Beaufsichtigung, Überwachung oder Verwahrung des Fahrzeuges oder des Fahrzeuginhaltes. Dieser Vertrag fällt nicht in den Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes. Die Weitergabe an oder die Nutzung des Stellplatzes durch Dritte ist untersagt. Sollte die gewünschte Parkplatzart (Wiese oder befestigt) bereits ausgebucht sein, sendet der Parkplatzbetreiber dem Kunden eine Rechnung für Parkplätze in der noch verfügbaren Art.
Der Parkplatzbetreiber haftet weder für Schäden an den eingestellten Fahrzeugen noch für Schäden an den allenfalls in und auf diesen Fahrzeugen befindlichen Gegenständen, insbesondere für Schäden durch Rohrbruch, Brand, Diebstahl oder ähnliche Dritteinwirkungen, es sei denn, dass Gehilfen des Parkplatzbetreibers diesen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hätten. Für Schäden, die auf höhere Gewalt oder auf andere außerhalb seiner Einflusssphäre liegende Ursachen zurückzuführen sind, besteht keine Haftung des Parkplatzbetreibers.
Das vereinbarte Benützungsentgelt ist im Voraus fällig. Der Kunde verpflichtet sich, im Falle der nicht fristgerechten Zahlung fälliger Beträge Verzugszinsen in Höhe von 9,2% über dem Basiszinssatz zu bezahlen. Der Kunde verpflichtet sich auch zum Ersatz aller vorprozessualen Mahn- und Inkassokosten gem. § 1333 Abs 2 ABGB, die dem Parkplatzbetreiber aus einer Zahlungsverzögerung entstehen.
Rechnungen des Vereins zur Förderung der Rieder Pfadfinder sind umsatzsteuerfrei gemäß Kleinunternehmerregelung §6(1)Z27 UstG.
Eine kostenlose Stornierung ist bis zum 31. Juli des jeweiligen Messejahres möglich, nach dem 31. Juli werden 50% und nach dem 15. August 100% des Rechnungsbetrages einbehalten.
Sollte die Rieder Messe, aus welchem Grund auch immer, abgesagt werden, behält sich der Parkplatzbetreiber das Recht vor die Parkplatzgebühr abzüglich unserer bereits angefallenen Aufwände und einer Bearbeitungsgebühr an die Kontonummer zurückzuüberweisen von der wir den Betrag erhalten haben.
Der Parkplatzbetreiber ist berechtigt, dem Kunden Rechnungen in elektronischer Form zu übermitteln. Der Kunde erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch den Parkplatzbetreiber ausdrücklich einverstanden.
Die Nichtinanspruchnahme vereinbarter Leistungen ohne rechtzeitig erfolgte Kündigung kann nicht rückvergütet werden.
Der Kunde, seine Arbeitnehmer, Beauftragten oder Begleiter haben sämtliche behördlichen Vorschriften und die Parkplatzordnung einzuhalten und der Kunde haftet für verursachte Schäden. Insbesondere ist der Kunde verpflichtet, den jeweiligen Absteller auf die Bestimmungen des Bestandvertrages aufmerksam zu machen, und etwaige Verstöße unverzüglich abzustellen. Jegliche über diesen Vertrag hinausgehende Haftung des Parkplatzbetreibers ist ausgeschlossen.
Der Kunde gibt ausdrücklich die Erklärung ab, als Halter des Fahrzeuges zur Abstellung berechtigt zu sein und garantiert, dass das Fahrzeug verkehrs- und betriebssicher ist.
Der Parkplatzbetreiber ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zur Lösung zu bringen, wenn der Kunde, das Berechtigungsmedium missbräuchlich verwendet oder sonstige Vertragsbedingungen gröblich verletzt.
Nach Beendigung des Vertrages hat der Kunde den Stellplatz zu räumen und jedenfalls das Fahrzeug aus dem Betrieb zu entfernen. Sollte er dieser Verpflichtung nicht nachkommen, ist der Parkplatzbetreiber befugt, das Fahrzeug auf Kosten des Kunden zuzüglich einer Bearbeitungspauschale in Höhe von 15% der entstandenen Kosten aus den Betriebsräumen zu entfernen.
Der Parkplatzbetreiber ist berechtigt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Der Kunde leistet dem Parkplatzbetreiber Gewähr, dass dafür sämtliche erforderlichen Maßnahmen insbesondere jene im Sinne des Datenschutzgesetzes, wie etwa Zustimmungserklärungen der Betroffenen, getroffen worden sind.
Erfüllungsort ist der Sitz des Parkplatzbetreibers. Für Verbraucher im Sinne des KSchG, die im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben oder im Inland beschäftigt sind, gilt gemäß § 14 (1) KSchG die Zuständigkeit jenes Gerichtes, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses liegt. Für Nichtverbraucher wird für alle aus dieser Vereinbarung entspringenden Rechtsstreitigkeiten die ausschließliche Zuständigkeit des nach dem oben angeführten Standort des Parkplatzbetreibers sachlich zuständigen Gerichtes vereinbart. Es gilt österreichisches Recht.
Mit der Bezahlung der Rechnung bestätigt der Kunde die Kenntnisnahme der Allgemeinen Geschäftsbedingungen AGB.
Die Parkplatzordnung – lt. Aushang im Betrieb – bildet einen integrierenden Bestandteil der allgemeinen Geschäftsbedingungen – AGB.